Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 21.09.2015


§ 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben.


§ 2 Vertragsabschluss – Schriftform

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vorgesehen. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
(2) Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstigen Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; Telefonate sind schriftlich zu bestätigen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung.


§ 3 Umfang der Lieferungen und Leistungen

(1) Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster, etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt.
(2) Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.


§ 4 Lieferfristen

(1) Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht
jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer und/oder außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzugs
eintreten. Der Kunde ist hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der
Versandbereitschaft.
(4) Bei Lagerung in unserem Werk (oder bei unseren Bevollmächtigten) sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere
Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
(6) Wir haften im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht.
(7) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.


§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

(1) Die Gefahr geht ab unserem Werk (EXW) bzw. ab unserem Auslieferungslager (INCOTERMS 2010) auf den Kunden über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvorschriften vom Kunden gegeben werden, wählen wir das billigste Transportmittel und den billigsten Transportweg.
(3) Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet, falls nichts anderes vereinbart ist.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, eine Transportversicherung abzuschließen. Im Falle eines Transportschadens erfolgt Regulierung nach Maßgabe unserer Versicherungsbedingungen gegen Vorlage folgender Unterlagen:
a) Tatbestandsaufnahme des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung),
b) Originalfrachtbrief,
c) Übertragung der Ansprüche aus dem entstandenen Schaden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns von einem eingetretenen Transportschaden innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei unserem Standort Bad Arolsen oder frei unserem jeweiligen Auslieferungslager zurück zu senden.


§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

(1) Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk oder ab jeweiligem Auslieferungslager (gemäß INCOTERMS 2010).
(2) Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots (Auftragsbestätigung) maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in angemessenem Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern.
(3) Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne jeden Abzug frei unseren Bankverbindungen zu den angegebenen Terminen zu leisten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; in diesen Fällen ist der Kunde
auch zur Zurückbehaltung befugt. Er ist weiter zur Zurückbehaltung befugt, wenn der Grund des
Zurückbehaltungsrechts in einem von uns zu vertretenden Mangel der Lieferung liegt; in diesen
Fällen darf das Zurückbehaltungsrecht nur verhältnismäßig zum Mangel ausgeübt werden.
(4) Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist unserem Verlangen
nach Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Unsere Vertreter und Reisende sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie besitzen Inkassovollmacht.
(6) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; die Bank-, Diskont- und
Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks
gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
(7) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7,5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.


§ 7 Sachmängel- und Produkthaftung

(1) Im Fall eines Mangels haften wir, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Farbe,
der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch kostenlose Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch zurückzusenden; es gelten insoweit die Rücktrittsregeln.
(2) Für aufgetretene und rechtzeitig gerügte Mängel bei den nach Ausfall- und Freigabemuster gelieferten Waren und Teilen haften wir nur dann, wenn die gelieferten Teile von denen dem Kunden vorgelegten und für gut befundenen Ausfall- und Freigabemuster abweichen. Mangelnde oder nicht ausreichende Funktionskontrolle dieses Musters durch den Kunden geht zu seinen Lasten und entbindet uns von der Mängelhaftung sowie von jeder sonstigen Haftung.
(3) Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß § 377 HGB innerhalb einer Frist von 6 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen.
(4) Unsere Mängelhaftung setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Betriebsanweisung verwendet wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde bei wesentlichen Mängeln berechtigt, Rücktritt oder Minderungsrechte geltend zu machen.
(6) Soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt haben, haften wir auf Ersatz des Schadens, einschließlich auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung; unsere Haftung ist dann auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das gleiche gilt dann, wenn der Kunde Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung geltend macht. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir aber im Übrigen nicht.
(7) Die Schadensersatzhaftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt; unberührt bleibt auch die Schadensersatzhaftung wegen Verletzung einer Person, sei es eines Körper oderGesundheitsschadens, einschließlich des Todes einer Person.
(8) Unsere Mängelhaftung beschränkt sich bei der Produktion elektronischer Baugruppen, bei denen Bauelemente verarbeitet werden, die von Dritten hergestellt werden, darauf, dass wir auf schriftliches Verlangen unsere Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Bauelemente Lieferanten an den Kunden abtreten; unsere Haftung ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als der Kunde in der Lage ist, sich bei dem jeweiligen Bauelemente Lieferanten schadlos zu halten.
(9) Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Ablieferung.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt jedoch uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können insbesondere verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht und dazu gehörigen Unterlagen uns unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts, dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(5) Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises mit Vertragsabschluss als abgetreten.
(6) Geht unser Eigentum infolge Einbaus unter, so tritt der Kunde den ihm entstehenden Ersatzanspruch ab.
(7) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden geschieht stets für uns.
(8) Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, als der realisierbare Wert der zu sichernden Forderungen unsere Forderung um mehr als 10 % übersteigt.


§ 10 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht – Geltungsbereich

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs auf Rücktritt, ist Korbach.
(2) Gerichtsstand ist Korbach. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren. Solange ein Gerichtsverfahren gegen uns jedoch noch nicht anhängig ist, sind wir berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des UN-Kaufrechts).
(4) Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.